Versicherungspflicht

Ist die Krankenversicherung obligatorisch in der Schweiz?

Ja, in der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. In folgenden Fällen müssen Sie sich versichern:

– Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft sind (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit). Jedes Familienmitglied muss versichert sein, Erwachsene ebenso wie Kinder (es gibt keine Familienversicherung).

– Wenn Sie über eine Aufenthaltsbewilligung von drei Monaten oder länger verfügen.

– Wenn Sie für kurze Zeit (weniger als drei Monate) in der Schweiz arbeiten und Ihr Versicherungsschutz nicht demjenigen der schweizerischen Krankenversicherung entspricht.

– Wenn Sie als Schweizerin/Schweizer oder als EU/EFTA-Staatsangehörige/r in der Schweiz erwerbstätig sind und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.

– Wenn Sie als Schweizerin/Schweizer oder als EU/EFTA-Staatsangehörige/r ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz beziehen und in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt auch für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.

– Wenn Sie eine Arbeitslosenentschädigung aus der Schweiz beziehen und Sie sich zur Arbeitssuche für drei Monate in einen EU/EFTA-Mitgliedstaat begeben.

Was geschieht, wenn ich mich nicht versichere?

Stellt die vom Kanton bezeichnete Behörde fest, dass Sie Ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind, weist diese Behörde Sie einem Versicherer zu. In diesem Fall können Sie den Versicherer nicht selber auswählen.

Wann endet die obligatorische Krankenversicherung?

Die Versicherungsdeckung endet, wenn die/der Versicherte nicht mehr der Versicherungspflicht unterstellt ist:

– mit dem Tod

– bei Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in ein anderes Land, wenn gemäss den Bilateralen Abkommen mit der EU und dem EFTA-Abkommen keine Versicherungspflicht in der Schweiz besteht.

Wer ist von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen und welche Schritte müssen unternommen werden?

Auf Gesuch hin ausgenommen sind:

– Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung zur Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde;

– Personen, die sich im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

– Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

– in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

– Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können;

– Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen;

– Personen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten; sofern sie während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügen. Grundsätzlich können die betroffenen Personen die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

Die zuständigen kantonalen Behörden befinden über die Gesuche. Für weitere Informationen oder für den Bezug der nötigen Formulare können Sie sich direkt an die zuständige Behörde Ihres Wohn/Aufenthaltsortes wenden.

Mein Kind ist Ende Monat geboren. Muss/kann der Versicherer die Prämie für den ganzen Monat in Rechnung stellen?

Ja. Dieser Punkt ist zwar nicht explizit im Gesetz erwähnt, doch es gilt zu bedenken, dass die obligatorische Krankenversicherung keine Tagesprämien, sondern nur Monatsprämien kennt, und diese Prämien im Voraus zu bezahlen sind. Die Prämien müssen also für den ganzen Monat bezahlt werden. Die Versicherer können aber in Bezug auf den ersten Erhebungsmonat eine unterschiedliche Handhabung vorsehen. So fordern gewisse Versicherer die Prämie für den ganzen Geburtsmonat, unabhängig vom genauen Geburtsdatum. Andere hingegen erheben die Prämie für den Geburtsmonat nur, wenn das Kind in der ersten Hälfte des fraglichen Monats geboren ist.

Innerhalb welcher Frist muss ich mich versichern und was hat eine verspätete Anmeldung zur Folge?

Sie müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise in die Schweiz (oder der Geburt Ihres Kindes) anmelden. Wenn Sie diese Frist einhalten, vergütet Ihnen die Krankenversicherung Ihre Auslagen ab Einreise in die Schweiz (bzw. ab Geburt des Kindes).

Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Anmeldedatum; bei unbegründeter Verspätung bezahlen Sie einen Prämienzuschlag.

Bin ich frei in der Wahl eines Krankenversicherers?

Ja, Sie können den Krankenversicherer frei wählen. Es muss sich jedoch um einen gemäss Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Krankenversicherer handeln.

Eine Liste der aktuellen Prämien nach Krankenversicherer und Kanton/Region finden Sie unter: http://www.priminfo.ch.

Kann ein Krankenversicherer meine Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen?

Nein. Wenn es um die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) geht, sind alle Krankenversicherer verpflichtet, Sie vorbehaltlos und ohne Wartefrist aufzunehmen, ungeachtet Ihres Alters und Gesundheitszustands.

Darf ein Krankenversicherer mich bei der Anmeldung für die Grundversicherung auffordern, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen?

Nein. Genauso wie eine Versicherungspflicht besteht und es nicht erlaubt ist, Vorbehalte und eine Wartefrist anzubringen, so muss Sie der Krankenversicherer ungeachtet Ihres Alters und Gesundheitszustandes aufnehmen. Daher kann kein Gesundheitsfragebogen eingefordert werden.

Hingegen ist der Versicherer bei einem Aufnahmegesuch für eine Zusatzversicherung berechtigt, Ihnen Fragen über Ihren Gesundheitszustand zu stellen, Vorbehalte anzubringen oder Ihr Gesuch abzulehnen.

Was kann ich tun, wenn der Krankenversicherer auf mein Aufnahmegesuch nicht reagiert?

Sie möchten gerne einem Krankenversicherer beitreten, aber dieser reagiert nicht auf ihr Gesuch oder legt eine Franchise oder andere Krankenkasse fest, die Ihnen nicht zusagen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, diesem Krankenversicherer das Aufnahmegesuch für die Grundversicherung mit Angabe der gewünschten Franchise (gesetzliche oder eine der vom fraglichen Versicherer angebotenen wählbaren Franchisen) und dem Datum des Versicherungsbeginns eingeschrieben zuzustellen.

Kann ich die Unfalldeckung sistieren, wenn ich bereits durch die Unfallversicherung versichert bin?

Ja. Ihr Versicherer nimmt auf Ihren Antrag hin die Sistierung vor, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass Sie im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vollumfänglich unfallversichert sind. Ihre Prämie wird daraufhin entsprechend reduziert.

Kann ich meine Krankenversicherung während dem Militärdienst sistieren?

Ja, während Diensten, die länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauern (z.B. RS, während des Zivildienstes oder während des Zivilschutzes) kann die Versicherung sistiert werden. Die für den Dienst zuständigen Behörden informieren die dienstleistenden Personen über das Verfahren. Die Militärversicherung deckt während der Dienstzeit die Risiken Krankheit und Unfall ab.

Bleibe ich bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt (Reise, Studium) in der Schweiz versicherungspflichtig?

Ja. Wenn Sie sich für eine bestimmte Zeit ins Ausland begeben, Ihren Wohnsitz aber nicht dorthin verlegen, sind Sie nach wie vor in der Schweiz versicherungspflichtig (auch wenn Sie Ihre Abreise der Gemeinde gemeldet haben).

Kann ich bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz versichert bleiben, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?

Grundsätzlich endet der Versicherungsschutz mit Ihrer Abreise aus der Schweiz. Gemäss den Bilateralen Abkommen mit der EU und dem EFTA-Abkommen gibt es jedoch für gewisse Personengruppen Ausnahmen (Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Grenzgängerinnen und Grenzgänger usw.).

Zudem können die Versicherer (müssen aber nicht!) Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dann dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.

Kostenbeteiligung

Was versteht man unter der Kostenbeteiligung?

Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und andererseits aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).

Wie hoch ist die minimale Kostenbeteiligung?

Die Franchise beträgt Fr. 300.– je Kalenderjahr und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes Fr. 700.– für Erwachsene. Somit ergibt sich für eine versicherte Person mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.– eine maximale Kostenbeteiligung von Fr. 1000.– pro Kalenderjahr. Kinder bis zum vollendeten

  1. Altersjahr bezahlen keine Franchise, der Selbstbehalt beträgt maximal Fr. 350.–. Die Franchise kann jedoch freiwillig erhöht werden (vgl. Frage 3).

Was bringt mir eine erhöhte Jahresfranchise?

Bei erhöhter Jahresfranchise trage ich zwar ein gewisses Risiko im Krankheitsfall, spare jedoch dabei Prämien. Für Erwachsene betragen die Wahlfranchisen 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500, 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Sie können für Erwachsene und junge Erwachsene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Kasse muss eine Minimalprämie von 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung der Altersgruppe und Prämienregion der betroffenen Person erheben. Diese darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei einer Versicherung ohne Unfalldeckung oder bei einer Kombination mit einer Versicherung, welche die Wahl des Leistungserbringers einschränkt. Zudem darf höchstens ein Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos gewährt werden.

Bezahle ich auch im Spital eine Kostenbeteiligung?

Ja, wenn die Kostenbeteiligung für ambulante Behandlungen noch nicht erreicht ist, bezahle ich Franchise und Selbstbehalt auch.

Wie ist es bei einer Schwangerschaft und Geburt. Entfällt hier die Kostenbeteiligung in jedem Fall?

Nein, nur bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Behandlungen von Schwangerschaftskomplikationen (beispielsweise Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Medikamenten sowie Spitalaufenthalte infolge Komplikationen) gelten als Krankheit und unterliegen der Kostenbeteiligung. Kostenbeteiligungspflichtig ist auch die Behandlung von unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten.

Kommen bei Beiträgen der Versicherung an Badekuren oder an die Kosten für Hilfsmittel und Apparate, die auf der Mittel- und Gegenständeliste stehen, die Franchise und der Selbstbehalt auch zum Zug?

Ja, wenn diese sonst noch nicht abgegolten sind, erhalten Sie den Beitrag nicht oder nur teilweise. Eventuell erhalten Sie jedoch einen Beitrag aus einer Zusatzversicherung.

Wenn ich die Krankenkasse per Mitte Jahr wechsle, bezahle ich dann zweimal die Jahresfranchise und den Selbstbehalt?

Nein, die Franchise und der Selbstbehalt ist jährlich nur einmal zu entrichten. Es muss daher von der Vorgängerkasse eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Franchise und/oder der Selbstbehalt teilweise oder schon ganz erreicht sind.

Um was handelt es sich beim Spitalbeitrag von Fr. 15.–?

Nach dem geltenden Krankenversicherungsgesetz (KVG) gehört der Aufenthalt im Spital zu den gesetzlichen Leistungen. Die Versicherten haben jedoch zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital zu leisten. Die versicherte Person soll damit einen Teil der übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten zurückerstatten, weil sie die Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause ebenso angefallen wären. Der tägliche Beitrag an den Kosten des Aufenthaltes im Spital beträgt Fr. 15.-. Keinen Beitrag zu entrichten haben Kinder bis 18 Jahren, junge Erwachsene bis 25 Jahren, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Muss ich bei Unfallfolgen (z.B. Zahnunfall), dessen Kosten über meine Krankenkasse laufen, auch Franchise und Selbstbehalt bezahlen?

Ja, Unfallleistungen sind gesetzliche Leistungen und fallen auch unter die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt), wenn diese sonst noch nicht erreicht ist. Speziell bei Jugendlichen sollte bei der Wahl der Jahresfranchise überlegt werden, ob noch eventuelle Unfallfolgen anstehen.

Wenn ich übers Jahresende in Behandlung bin, wie sieht es dann aus mit der Kostenbeteiligung?

Die Kostenbeteiligung setzt sich aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) zusammen. Wie der Begriff schon sagt, handelt es sich um eine Franchise, die pro Kalenderjahr zu bezahlen ist. Somit hat eine versicherte Person pro Kalenderjahr die Franchise zu bezahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine zusammenhängende Behandlung handelt, die über den Jahreswechsel hinaus dauert. Schlimmstenfalls bezahlt man deshalb zweimal nacheinander die Kostenbeteiligung.

Kann ich ohne Probleme jedes Jahr die Jahresfranchise anpassen?

Aufgrund des geltenden Rechts können Sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres von einer höheren zu einer tieferen Wahlfranchise oder zur Grundfranchise wechseln, unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Bis zum 30. November muss die gewünschte tiefere Franchise der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. Die Wahl einer höheren Franchise kann auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (vgl. auch Antwort zu Frage 12).

Ist es möglich, bei einem Wechsel des Versicherers Mitte Jahr die Franchise von der ordentlichen zur wählbaren Franchise zu ändern?

Nein. Der Wechsel zu einer höheren Franchise ist jeweils nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. Es ist empfehlenswert, dies der Krankenkasse frühzeitig, spätestens bis Mitte Dezember, schriftlich mitzuteilen.

Wenn ich ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wähle (z.B. HMO, Hausarztmodell), kann ich dann zusätzlich eine erhöhte Jahresfranchise wählen?

Ja, dies ist möglich. Es müssen jedoch die Maximalrabatte berücksichtigt werden. Der maximale Rabatt darf im Vergleich zum ordentlichen Modell mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.– inkl. Unfall nicht mehr als 50 % betragen. (vgl. Frage 3).

Kann ich bei Abschluss der Bonusversicherung auch eine erhöhte Jahresfranchise wählen?

Nein, die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise angeboten werden.

Wann bezahle ich auf ärztlich verordneten Medikamenten 20 % statt 10 % Selbstbehalt?

Der Krankenversicherer erhebt einen Selbstbehalt von 20 %, wenn Sie ein Originalmedikament beziehen, für welches in der Spezialitätenliste austauschbare Generika aufgeführt sind, deren Höchstpreise mindestens 20 % tiefer sind als der Preis des Originalmedikamentes. Sie finden die Originalmedikamente mit einem Selbstbehalt von 20 % in einer aktualisierten Liste

(http://bag.e-mediat.net/SL2007.Web.External/Default.aspx). Verschreibt der Arzt aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, obwohl es ein billigeres Generikum gibt, beträgt der Selbstbehalt 10 %.

Wechsel der Krankenkasse

Wie sind die Kündigungsfristen und wie muss ich vorgehen?

– Versicherungswechsel per 1. Juli: Wenn Sie über eine Grundversicherung mit ordentlicher Franchise (300 Franken) verfügen, können Sie Ihre Krankenversicherung auf den 30. Juni unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das heisst, Ihr Versicherer muss Ihre Kündigung bis spätestens am 31. März erhalten haben. Ein Versicherungswechsel in der Jahresmitte ist nicht möglich, wenn Sie über eine Grundversicherung mit einer höheren Franchise oder mit einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer verfügen (Gesundheitsnetzwerk, HMO, Hausarztmodell).

– Versicherungswechsel per 1. Januar: Ihr Versicherer muss Ihnen die neue Prämie spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten melden. In seinem Schreiben muss der Versicherer die Versicherten zudem auf ihr Kündigungsrecht aufmerksam machen. Sie können Ihre Versicherung auf Ende des Monats, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht, kündigen (d.h. bis spätestens am 30. November).

Beispiel: Wenn Sie Ihren Versicherer für die Grundversicherung wechseln möchten, genügt es, Ihre Versicherung vor dem 30. November zu kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prämie erhöht wurde oder Sie sich für eine besondere Versicherungsform entschieden haben (HMO, Hausarztmodell oder wählbare Franchise). Ausschlaggebend ist, dass der Krankenversicherer Ihnen die neue, vom BAG genehmigte Prämie vor dem 31. Oktober mitgeteilt hat.

Achtung! Die Kündigung muss beim Versicherer vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen. Wenn der letzte Tag der Kündigungsfrist ein Feiertrag ist, so hat die Kündigung bis spätestens am letzten Arbeitstag vor Fristablauf einzugehen. Es wird auf jeden Fall empfohlen, die Kündigung eingeschrieben zu senden, damit Sie einen Beweis für Ihre Sendung in der Hand haben.

Gelten die gleichen Kündigungsfristen für die Zusatzversicherungen?

Nein. Im Allgemeinen ist der Kündigungstermin der 30. September, gewisse Krankenkassen sehen aber eine längere Kündigungsfrist vor (Kündigung bis 30. Juni). Die Kündigungsfristen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.

Darf die Krankenkasse die Zusatzversicherungen unter dem Vorwand, dass die Grundversicherung gewechselt wird, kündigen?

Nein. Der Versicherer darf Sie nicht dazu zwingen, ebenfalls die Zusatzversicherungen zu kündigen.

Was sind die Konsequenzen, wenn die versicherte Person zu spät einem neuen Versicherer beitritt?

Ihre Mitgliedschaft beim alten Versicherer endet erst, wenn der neue Versicherer dem alten mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihm versichert sind. Solange Sie also keinem neuen Versicherer beitreten und dieser folglich auch keine Bestätigung an Ihren alten Versicherer schickt, bleiben Sie bei Ihrem alten Versicherer versichert.

Was geschieht, wenn der neue Versicherer Ihren Beitritt dem alten Versicherer nicht oder verspätet meldet?

Ihre Mitgliedschaft beim alten Versicherer endet erst, wenn der neue Versicherer dem alten mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch bei ihm versichert sind. Unterlässt dies der neue Versicherer oder erfolgt die Meldung verspätet, so muss er für den Schaden, der der versicherten Person daraus entsteht, insbesondere die Prämiendifferenz, aufkommen.

Beispiel: Sie kündigen Ihre Grundversicherung bei der Krankenkasse X per 31.12.2011. Im Dezember 2011 treten Sie auf den 1.1.2012 der Krankenkasse Y bei. Die Krankenkasse Y schickt die Bestätigung an X erst im Februar 2012. Damit sind Sie im Januar und Februar 2012 weiterhin bei X versichert. Wenn die Prämie bei X höher ist, muss Y Ihnen die Differenz rückerstatten.

Wie informiere ich mich über die neuen Prämien und die verschiedenen Möglichkeiten einer Prämienoptimierung?

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie die aktuellen Prämien aus der ganzen Schweiz sowie die verschiedenen Möglichkeiten, Ihre Prämie zu optimieren. Zudem steht ihnen auch ein Prämienrechner zur Verfügung, damit Sie die Prämie, die auf Sie zutrifft, bei den in Ihrer Region zugelassenen Krankenversicherern in Erfahrung bringen können.

– http://www.priminfo.ch

Arzneimittel

Welche Arzneimittel werden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt sämtliche Arzneimittel, die ärztlich verordnet sind, im Rahmen der zugelassenen Indikationen/Anwendungen gemäss Packungsbeilage verwendet werden und in der Liste der vergütungspflichtigen Spezialitäten (Spezialitätenliste SL) aufgeführt sind. Die Kostenübernahme von Arzneimitteln der SL kann auf bestimmte medizinische Indikationen oder mengenmässig eingeschränkt werden (sogenannte Limitationen, in der SL als Limitatio L gekennzeichnet). Daneben werden auch die ärztlich verordneten Präparate bezahlt, die im Rahmen von Magistralrezepturen in der Apotheke hergestellt werden und deren Wirk- und Hilfsstoffe in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) enthalten sind. Die SL finden Sie unter: www.sl.bag.admin.ch, die ALT unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06492/06493/index.html?lang=de.

Werden die Kosten von Arzneimitteln der SL von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt, wenn sie bei mir ausserhalb der zugelassenen Indikationen (=off label use) angewendet werden?

Nein, in solchen Fällen werden die Kosten der Arzneimittel grundsätzlich nicht vergütet.. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in zwei Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme eines derartigen Arzneimittels erfolgen:

– wenn ein sogenannter Behandlungskomplex vorliegt, d.h. wenn das Arzneimittel im Rahmen einer vergütungspflichtigen Behandlung verwendet werden muss und diese Pflichtleistung von überwiegender Bedeutung ist oder

– wenn eine lebensgefährliche oder mit schweren und chronischen gesundheitlichen Risiken verbundene Krankheit vorliegt und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame Behandlungsmethode verfügbar ist und ein hoher therapeutischer Nutzen des Arzneimittels besteht. Ihr Krankenversicherer entscheidet unter Beratung durch seinen vertrauensärztlichen Dienst, ob die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme erfüllt sind und die Arzneimittelkosten bezahlt werden können. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie informieren, wenn er/sie Ihnen Arzneimittel verordnet, die ausserhalb der zugelassenen Indikationen verwendet werden. Wenn die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Arzneimittelkosten nicht übernimmt, können Sie eventuell eine Rückerstattung aus einer Zusatzversicherung beanspruchen.

Was geschieht, wenn mir meine Ärztin oder mein Arzt ein Arzneimittel verordnet, das nicht in einer Liste aufgeführt ist?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet die Kosten solcher Arzneimittel grundsätzlich nicht. Eine Vergütung kann nur ausnahmsweise unter den gleichen Voraussetzungen wie für Arzneimittel, die ausserhalb der zugelassenen Anwendungen verwendet werden, erfolgen.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie informieren, wenn er/sie Ihnen Arzneimittel verordnet, die nicht in einer Liste aufgeführt sind.

Bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Arzneimitteln, wenn sie bei mir ausserhalb der in der SL festgelegten Limitationen eingesetzt werden?

Nein. Die Kosten werden höchstens ausnahmsweise unter den gleichen Voraussetzungen wie für Arzneimittel, die ausserhalb der zugelassenen Indikationen verwendet werden, übernommen. Eine Informationspflicht Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes Ihnen gegenüber über den Einsatz eines Arzneimittels ausserhalb der Limitation besteht ebenfalls.

Behandlungen und Leistungen im Ausland

Werden die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen?

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, was bedeutet, dass nur die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Pflichtleistungen bezahlt werden. Ausnahmen von diesem Prinzip gelten bei notwendigen medizinischen Behandlungen während vorübergehenden Auslandaufenthalten. In EU-/EFTA-Ländern haben Sie mit der europäischen Krankenversicherungskarte, die Sie von Ihrem Krankenversicherer erhalten haben, Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie die in diesem Land versicherten Personen. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00316/03840/index.html?lang=de. Ausserhalb der EU-/EFTA-Länder werden Ihnen die Kosten von medizinischen Notfallbehandlungen vergütet, dies bis höchstens zum doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. In Fällen, in denen Sie sich für eine notwendige medizinische Behandlung ins Ausland begeben müssen, weil die Behandlung in der Schweiz nicht verfügbar ist, muss Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt einen begründeten Antrag an die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt Ihres Krankenversicherers einreichen. Der Versicherer entscheidet unter Beratung durch seinen vertrauensärztlichen Dienst, ob die Kosten der Behandlung im Ausland übernommen werden können.

Bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Arzneimitteln, die ich im Ausland gekauft habe?

Die Kosten werden nur vergütet, wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes Arzneimittel wegen einer Erkrankung benötigen.

Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer Brille, die ich im Ausland gekauft habe?

Nein, die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet die Kosten von im Ausland gekauften Brillen nicht.

Impfungen

Welche Impfungen werden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Kosten von verschiedenen Impfungen gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans (vgl. unter http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00685/03212/index.html?lang=de). Als wichtigste seien genannt:

– Impfungen gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Röteln, Masern, Mumps und Windpocken

– Impfung gegen Hepatitis-B und für spezielle Risikogruppen gegen Hepatitis-A

– Impfung gegen Grippe bei Personen ab 65 Jahren und bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung

– Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenzephalitis)

– Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen im Schulalter und junge Frauen bis 19 Jahre, wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und –prophylaxen (z.B. Gelbfieber und Malariaprophylaxe).

Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt kann Sie weiter informieren und bei Fragen zu Impfungen beraten.

Leistungen bei Mutterschaft

Welche Kontrolluntersuchungen gelten als Mutterschaftsleistungen während der Schwangerschaft?

In einer normalen Schwangerschaft werden sieben Kontrolluntersuchungen rückerstattet. Die erste Konsultation umfasst eine Anamnese, eine klinische und vaginale Untersuchung und eine Beratung, eine Untersuchung auf Varizen und Beinödeme sowie die Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste. Die späteren Untersuchungen umfassen eine Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und das Abhören der fötalen Herztöne sowie die Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste. In einer Risikoschwangerschaft können diese Untersuchen je nach Bedarf wiederholt werden. Zudem wird in Risikoschwangerschaften eine Untersuchung mittels Kardiotokografie übernommen.

Wie viele Ultraschalluntersuchungen werden pro Schwangerschaft übernommen?

In einer normalen Schwangerschaft werden lediglich eine Ultraschalluntersuchung zwischen der 11. und 14. und eine zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche rückerstattet. In einer Risikoschwangerschaft werden zusätzliche Ultraschalluntersuchungen übernommen, wenn die Gynäkologin oder der Gynäkologe diese nach klinischem Ermessen als nötig erachtet.

Werden Geburtsvorbereitungskurse übernommen?

Für Geburtsvorbereitungskurse, die die Hebamme in Gruppen durchführt, leistet die Krankenkasse einen Beitrag von 100 Franken.

Wird eine Fruchtwasseruntersuchung in jedem Fall rückerstattet?

Eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) oder eine Chorionbiopsie werden übernommen bei Frauen ab 35 Jahren und bei jüngeren Frauen, wenn ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt.

Geburt im Spital, zu Hause oder im Geburtshaus?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus, vorausgesetzt das fragliche Spital oder Geburtshaus ist auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt (siehe dazu FAQ zur freien Spitalwahl). Die Geburtshilfe durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Hebamme werden ebenfalls übernommen.

Welche Untersuchungen gelten nach der Geburt als Mutterschaftsleistungen?

Eine Kontrolluntersuchung zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt und drei Stillberatungen, die durch eine Hebamme oder eine speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwester durchgeführt werden.

Welche Leistungen können die Hebammen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen?

  1. a) In einer normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. In einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit der Ärztin oder dem Arzt zusammen. In einer pathologischen Schwangerschaft erbringt die Hebamme Leistungen nach ärztlicher Anordnung. b) Während den Kontrolluntersuchungen kann sie Ultraschallkontrollen anordnen. c) Sie kann vorgeburtliche Untersuchungen mittels Kardiotokografie, nachgeburtliche Kontrollen, Geburtsvorbereitungen und Stillberatungen durchführen. d) Sie kann gewisse Laboranalysen anordnen. e) Nach der Entbindung zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus dem Geburtshaus kann sie Hausbesuche durchführen. Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass die Wöchnerin während 10 Tagen ab dem ersten Tag nach der Geburt Anspruch auf die Leistungen der Hebamme hat.

Sind alle Leistungen, die während der Schwangerschaft oder der Geburt vorgenommen werden, von der Kostenbeteiligung ausgenommen?

Gemäss Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes KVG darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben, wenn es sich um Mutterschaftsleistungen handelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur Versicherte von der Kostenbeteiligung befreit, deren Schwangerschaft normal verläuft. Wenn in der Schwangerschaft Komplikationen auftreten, werden die Leistungen nicht mehr als Leistungen bei Mutterschaft, sondern als Leistungen bei Krankheit betrachtet und sind demzufolge kostenbeteiligungspflichtig. So stellen komplikationsbedingte Behandlungskosten während der Schwangerschaft Krankheitskosten dar (z.B. Spitalaufenthalt und Behandlung bei Fehlgeburtsrisiko, Medikamente usw.). In diesen Fällen hat die Versicherte die Kostenbeteiligung zu bezahlen (Franchise und Selbstbehalt).

Welche Versicherung übernimmt die Pflegekosten für das Neugeborene?

Die Pflege des gesunden Neugeborenen sowie sein Spitalaufenthalt gehen zu Lasten der Krankenversicherung der Mutter und gelten als Mutterschaftsleistungen, die nicht der Kostenbeteiligung unterliegen. Liegen bei einem Neugeborenen Gesundheitsprobleme vor, so werden die Behandlungskosten nicht mehr als Mutterschaftsleistungen betrachtet und gehen zu Lasten der Krankenversicherung des Neugeborenen.

Spitalaufenthalt

Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Spitalaufenthalt in einem Kanton, der nicht mein Wohnkanton ist?

Zurzeit und bis zur Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Finanzierung von stationären Behandlungen am 1. Januar 2012 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Behandlungs- und Aufenthaltskosten in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt ist. Wenn sich die versicherte Person in einem Spital ausserhalb des Wohnkantons behandeln lassen möchte, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist, gelangen höhere, ausserkantonale Tarife zur Anwendung. Erfolgt die ausserkantonale Hospitalisierung aus medizinischen Gründen (z.B. in einem Notfall), sind die in Rechnung gestellten Kosten über die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt. Der Wohnkanton übernimmt in diesem Fall einen Teil der durch den ausserkantonalen Spitalaufenthalt bedingten höheren Kosten. Liegt kein medizinischer Grund vor, vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung lediglich die Kosten gemäss Tarif des Wohnkantons. Die Tarifdifferenz und der vom Wohnkanton übernommene Beitrag gehen zu Lasten der versicherten Person.

Ist eine Zusatzversicherung, die die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz ermöglicht, noch nötig?

Ja, diese Versicherung kann noch nötig sein, auch wenn die versicherte Person ab dem 1. Januar 2012 unter den für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten Spitälern, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital), frei wählen kann. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütung anteilsmässig, höchstens aber die Kosten, die diese Behandlung verursacht hätte, wenn sie in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person durchgeführt worden wäre. Ist der Tarif im behandelnden ausserkantonalen Spital höher als der Tarif in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person, geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person oder gegebenenfalls von deren Zusatzversicherung.

Zahnärztliche Behandlung

Übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung zahnärztliche Behandlungen?

Grundsätzlich werden zahnärztliche Behandlungen nicht übernommen. Vergütet werden lediglich zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt sind oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig sind (Art. 31 KVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Liste der Erkrankungen, die eine zahnärztliche Behandlung erfordern, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geht, abschliessend (BGE 129 V 80). Diese Erkrankungen sind in den Artikeln 17 bis 19 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgeführt: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c832_112_31.html.

Versichertenkarte

Wer bekommt eine Versichertenkarte und von wem?

Jede Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, bekommt 2010 eine Versichertenkarte von ihrem Krankenversicherer zugestellt. In einem Begleitschreiben muss der Versicherer auf verständliche Art erklären, welche Rechte und Pflichten mit ihr verbunden sind. Eine Ausnahme besteht für diejenigen Personen, die zwar in der Schweiz krankenversichert sind, aber im Ausland wohnen und keinen Anspruch auf medizinische Leistungen in der Schweiz haben. Diese Personen können medizinische Leistungen in der Schweiz nur über die internationale Leistungsaushilfe beziehen und erhalten somit keine Versichertenkarte.

Was ist neu im Vergleich zur Versichertenkarte, die ich bereits von meinem Krankenversicherer erhalten habe?

Neu ist, dass die Versichertenkarte in der ganzen Schweiz einheitliche Möglichkeiten bietet:

– Die wichtigsten administrativen Daten sind bei der Kartenausgabe auf der Karte – einerseits als Sichtdaten auf der Karte gedruckt, andererseits elektronisch auf einem Chip gespeichert. Dank der einheitlichen Struktur können Ärzte, Apotheker oder Spitäler die Informationen einfach für die Abrechnung übernehmen;

– Mit der Versichertenkarte wird es für Ärzte, Apotheker oder Spitäler möglich sein, im so genannten Online-Verfahren beim Krankenversicherer zu überprüfen, ob die administrativen Daten aktuell sind und allenfalls zusätzliche Angaben zu beziehen (z.B. Gültigkeit der Karte, Zustelladresse des Versicherten, andere Versicherungsformen, Zusatzversicherungen);

– Es besteht für alle Versicherten die Möglichkeit, bei einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zusätzlich persönliche und medizinische Daten auf der Karte speichern zu lassen, die bei einem Arztbesuch nützlich sein können.

Welche Vorteile bringt die neue Versichertenkarte?

Mit der Versichertenkarte können die Abrechnungsprozesse zwischen Versicherern sowie Ärzten, Apothekern oder Spitälern vereinfacht werden. Die administrativen Daten können von Anfang an richtig übernommen und weiterverwendet werden. Damit entstehen Effizienzgewinne, die sich auch in den Kosten niederschlagen sollten. Die medizinischen Daten auf der Versichertenkarte können im Arzt-Patienten-Gespräch wertvolle Hinweise zur Diagnose und Behandlung liefern und im Notfall sogar Leben retten.

Wann bekomme ich die Versichertenkarte?

Die Krankenversicherer müssen die Versichertenkarte im Lauf des Jahres 2010 an ihre Versicherten ausgeben.

Wie wird die Versichertenkarte aussehen?

Die Versichertenkarte ist eine Karte im Kreditkartenformat, die einerseits einheitliche Merkmale tragen wird, andererseits einen Bereich für die Gestaltung durch die Krankenversicherer freilässt. Im oberen Abschnitt befinden sich das Schweizerkreuz und der Namen der Karte in den vier Landessprachen. Im unteren Bereich der Karte sind die sogenannten Sichtdaten aufgeführt: Einerseits Namen, Vornamen, die neue AHV-Nummer, Geburtsdatum und Geschlecht der versicherten Person und andererseits die Kartennummer, die BAG-Nummer des Krankenversicherers und das Ablaufdatum der Versichertenkarte. Der mittlere Bereich, wo sich auch der Mikrochip befindet, ist für die Gestaltung durch die Krankenkassen reserviert. Die Versicherer können auch den Hintergrund frei gestalten, mit der Auflage, dass alle obligatorischen Inhalte gut lesbar bleiben.

Ist die neue Karte auch in der EU gültig?

Auf der Rückseite der Versichertenkarte können die Krankenversicherer die Daten der EU-Krankenversicherungskarte aufdrucken, welche bereits heute in vielen Fällen auf der Rückseite des Krankenversicherungsausweises zu finden ist.

Welche Daten werden über mich auf der Versichertenkarte gespeichert?

Folgende administrative Daten werden auf der Versichertenkarte aufgedruckt und elektronisch gespeichert: a) Name und Vorname; b) Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer); c) Geburtsdatum; d) Geschlecht.

Auf der Rückseite können die Daten der EU-Krankenversicherungskarte aufgedruckt sein. Diese umfassen Name, Vorname, eine persönliche Kennnummer (AHV-Nummer des Versicherten) und Geburtsdatum. Elektronisch kann der Versicherer ausserdem folgende administrative Daten abspeichern: a) Postadresse der versicherten Person; b) Besondere Versicherungsformen, die die versicherte Person abgeschlossen hat (z.B. HMO-Modell); c) Angabe darüber, ob die Unfalldeckung sistiert ist (d.h. ob man bei der Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert ist oder nicht); d) Angaben über Zusatzversicherungen, wenn die versicherte Person damit einverstanden ist; e) Daten der EU-Krankenversicherungskarte. f) Rechnungsadresse des Versicherers Ausserdem werden auch nicht-persönliche, administrative Daten aufgedruckt und gespeichert: a) Name und Kennummer des Versicherers; b) Kennnummer der Versichertenkarte; c) Ablaufdatum der Versichertenkarte; Sofern die versicherte Person dies wünscht, können auch medizinische Daten auf der Versichertenkarte gespeichert werden (s. bei Frage 8)

Welche Daten kann ich freiwillig speichern lassen?

Folgende Daten können auf der Versichertenkarte gespeichert werden, wenn die versicherte Person dies wünscht: a) Blutgruppen- und Transfusionsdaten; b) Immunisierungsdaten (d.h. Daten zu Impfungen); c) Transplantationsdaten; d) Allergien; e) Krankheiten und Unfallfolgen; f) in medizinisch begründeten Fällen einen zusätzlichen Eintrag; g) Medikation; h) eine oder mehrere Kontaktadressen für den Notfall; i) Hinweis auf bestehende Patientenverfügungen.

In welcher Form werden die medizinischen Daten auf der Versichertenkarte gespeichert?

Die Speicherung erfolgt auf dem Chip in einem strukturierten Datensatz, der auch Platz für Bemerkungen enthält (sog. Freitextfelder).

Warum soll ich meine persönlichen Daten erfassen lassen?

Personen, die beispielsweise ein Medikament nicht vertragen, können dieses auf der Karte vermerken. Im Notfall ist diese Allergie für das Pflegepersonal sofort ersichtlich. Dies gilt auch etwa für die Blutgruppe.

Ab wann muss ich die Versichertenkarte vorweisen und bei wem?

Die Versichertenkarte wird den Versicherten im Lauf des Jahres 2010 durch ihre Krankenversicherung zugestellt. Ab dann müssen Ärzte, Apotheken, Spitäler und andere Leistungserbringer für die Abrechnung bei der Krankenkasse die AHV-Nummer sowie die Kartennummer der versicherten Person angeben. Deshalb müssen die Versicherten die Karte beim Bezug einer Leistung vorweisen, wenn sie eine Rückerstattung der Kosten von ihrer Krankenkasse wollen.

Muss ich die Versichertenkarte auch vorweisen, wenn ich eine Rechnung selber bezahlen möchte?

Im Prinzip muss die Versichertenkarte nicht vorgewiesen werden, wenn die Rechnung selbst bezahlt wird. Werden allerdings am Ende des Jahres Rechnungen ohne die AHV-Nummer und die Kennnummer der Versichertenkarte eingereicht, hat der Versicherer die Möglichkeit, eine Gebühr für seine Umtriebe zu erheben.

Wie wird die Versichertenkarte finanziert? Steigen wegen der Versichertenkarte die Krankenversicherungsprämien?

Die Einführungskosten der Versichertenkarte belaufen sich gemäss den Berechnungen einer vom Bundesamt für Gesundheit in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse auf rund 25 Millionen Franken. Dies bedeutet rund 3 Franken pro versicherte Person (Versichertenkarte und administrativer Server für Online-Verfahren). Da die Versichertenkarte voraussichtlich drei Jahre gültig sein wird, ergeben sich jährlich ca. 9 Mio. CHF wiederkehrende Kosten. Diese einmaligen und wiederkehrenden

Kosten werden von den Versicherern getragen. 3 Franken pro versicherte Person entsprechen weniger als einem Prämienpromille. Diese Investition wird also bei den Prämienberechnungen nicht ins Gewicht fallen.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich medizinische Daten auf meiner Karte speichern lassen möchte?

Beim nächsten Besuch bittet der Patient seinen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor, die Speicherung der medizinischen Daten auf der Versichertenkarte vorzunehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass kein Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor verpflichtet ist, diese Dienstleistung anzubieten.

Wer hat auf die medizinischen Daten Zugriff? Wie kann ich sie vor Zugriffen schützen?

Alle Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Chiropraktoren, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen, Logopäden und Ernährungsberaterinnen, welche über eine von Bund oder Kantonen anerkannte Ausbildung verfügen und welchen der Patient die Zustimmung erteilt, können die medizinischen Daten einsehen (sog. Leserecht). Medizinische Daten schreiben und löschen können hingegen nur Ärzte, Zahnärzte und Chiropraktoren. Apothekern ist es ausserdem erlaubt, die Medikation aufzunehmen und zu löschen. Einzig die Kontaktadressen für den Notfall und den Hinweis auf bestehende Patientenverfügungen können von allen erstgenannten Fachpersonen aufgenommen und gelöscht werden. Neben der rein verbalen Erteilung des Zugriffs besteht für die versicherte Person die Möglichkeit, die medizinischen Daten mit einem PIN-Code zu schützen. Die versicherte Person kann nicht verpflichtet werden, die persönlichen Daten offen zu legen.

Wer haftet für die Daten auf der Versichertenkarte?

Für die Richtigkeit der administrativen Daten ist der Versicherer verantwortlich, welcher die Karte herausgibt. Die versicherte Person hat zudem die Möglichkeit, freiwillig persönliche Daten auf die Versichertenkarte aufnehmen zu lassen. Mit diesem Angebot werden weder bestehende Ausweise mit medizinischen Angaben ersetzt noch wird ein elektronisches Patientendossier etabliert. Vielmehr können die Patientinnen und Patienten im Notfall oder bei geplanten Konsultationen den Leistungserbringern wichtige Informationen über ihre Person und ihre Gesundheit zugänglich machen. Der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor muss lediglich seine persönliche Identifikationsnummer und das Datum des Eintrags vermerken. Die persönlichen Daten sind als „Mitteilung“ oder „Hinweis zur Beachtung“ zu verstehen. Auch wenn die versicherte Person und der Leistungserbringer jedes Interesse an der Richtigkeit der medizinischen Daten haben, kann keine Haftung daraus abgeleitet werden, wenn die Daten unvollständig oder nicht mehr aktuell sind – oder fehlerhaft aufgenommen wurden.

Was passiert mit meinen Daten auf der Versichertenkarte, wenn ich die Krankenversicherung wechsle?

Bei einem Versichererwechsel stellt der neue Versicherer eine neue Versichertenkarte aus. Der alte Versicherer hat als Eigentümer der Versichertenkarte ausserdem die Möglichkeit, die Versichertenkarte zurück zu verlangen, um einem weiteren Gebrauch bzw. Missbrauch vorzubeugen. Es ist Sache der versicherten Person, die allenfalls auf der Versichertenkarte aufgenommenen persönlichen Daten zu löschen, bevor sie die Karte bei Ablauf oder Versicherungswechsel dem Versicherer zurück sendet (z.B. durch Zerschneiden des Mikrochips). Der Versicherer hat sie bei der Ausstellung auf diese Pflicht hinzuweisen. Eine Kopie des Datensatzes sollte sich die versicherte Person von ihrem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor ausdrucken lassen, damit beim nächsten Besuch der Datensatz wieder auf die neue Versichertenkarte aufgenommen werden kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass jeder Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor nach der Aktualisierung der Daten eine Kopie im Patientendossier der versicherten Person ablegt. Somit kann der Datensatz rasch wieder auf eine neue Versichertenkarte geladen werden.

Was passiert, wenn ich die Karte verliere, sie mir gestohlen wird oder ich den persönlichen Zugangs-PIN vergesse?

Im Fall des Verlusts und des Diebstahls der Versichertenkarte oder auch des Vergessens der PIN sind die medizinischen Daten auf der Versichertenkarte verloren. Wenn die versicherte Person den Zugang zu medizinischen Daten ermöglichen will, muss sie beim Versicherer eine neue Versichertenkarte bestellen. Die Gefahr, dass Daten auf einer verlorenen oder gestohlenen Karte missbraucht werden, ist klein. Diese können nur gelesen werden, wenn ein gültiger Leistungserbringernachweis, ein

Kartenlesegerät und die entsprechende Software vorhanden sind. Eine Kopie des Datensatzes sollte sich die versicherte Person zudem von ihrem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor ausdrucken lassen, damit beim nächsten Besuch der Datensatz wieder auf die neue Versichertenkarte aufgenommen werden kann.

Muss ich als Leistungserbringer nach KVG ein Lesegerät anschaffen? Mit welchen Kosten muss ich dabei rechnen?

Die Prozesse zur Versichertenkarte wurden so geplant, dass alle Anforderungen an die Leistungserbringer ohne elektronische Lesegeräte erfüllt werden können. Die beiden Nummern, welche neu auf jeder Rechnung vermerkt werden müssen (AHV-Nummer der versicherten Person sowie Kennnummer der Versichertenkarte), können von der Versichertenkarte abgelesen und in ein Praxissoftwaresystem manuell übertragen werden. Für die Speicherung von persönlichen Daten muss ein frei praktizierender Arzt bspw. gemäss der vom BAG in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse mit Kosten in der Höhe von ca. 2100 Franken rechnen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Dienstleistung der Erfassung von persönlichen Daten anbieten zu können?

Um die Dienstleistung der Erfassung von persönlichen Daten anbieten zu können, muss ein Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor über eine von Bund oder Kantonen anerkannte Ausbildung verfügen. Damit erfüllt er die Anforderungen zum Bezug eines elektronischen Leistungserbringernachweises.

Was ist ein elektronischer Leistungserbringernachweis und wer gibt ihn heraus?

Der elektronische Leistungserbringernachweis ermöglicht die Überprüfung der Identität des Arztes, Zahnarztes oder anderer Leistungserbringer. Er stellt sicher, dass nur berechtigte Personen auf die persönlichen Daten der Versichertenkarte zugreifen. Zuständig für die Ausgabe der elektronischen Leistungserbringernachweise sind die in den Artikeln 38

– 58 KVV aufgelisteten Personen und Institutionen aus dem Kreis der Leistungserbringer. Sie können die Aufgabe an Dritte delegieren und müssen sicherstellen, dass nur Personen einen solchen Nachweis erhalten, die über eine nach den Vorschriften des Bundes oder der Kantone anerkannte Ausbildung verfügen. Es ist denkbar, dass die grösseren nationalen Verbände der Leistungserbringer den elektronischen Nachweis für ihre Mitglieder entwickeln und weiteren Berufsgruppen anbieten.

Was sind kantonale Modellversuche, wo werden sie durchgeführt und muss ich daran teilnehmen?

In kantonalen Modellversuchen können Kantone mittels der Versichertenkarte Anwendungen testen, die über die Zwecke der Versichertenkarte hinausgehen und in Richtung Gesundheitskarte weisen. Bei der Ausgabe werden darum alle Versichertenkarten mit gewissen Fähigkeiten für Modellversuche ausgestattet sein, wobei sich diese spezifischen Anforderungen in einem technisch und finanziell angemessenen Rahmen bewegen müssen. Die Modellversuche müssen im kantonalen Recht geregelt und die Freiwilligkeit für die Teilnahme am Versuch muss gewährleistet werden. Das heisst: Versicherte müssen an diesen Versuchen nicht teilnehmen, wenn sie dies nicht wollen.

Wo bekomme ich nähere Informationen zur Versichertenkarte?

Die Verordnung über die Versichertenkarte und die dazugehörigen Erläuterungen geben detaillierte Informationen: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/07060/index.html?lang=de.

Was ist der Unterschied zwischen einer Versichertenkarte und einer Gesundheitskarte?

Eine reine Versichertenkarte dient ausschliesslich administrativen Zwecken und ist ein «Mitgliederausweis» der Versicherung. Die Gesundheitskarte kann als Schlüssel zu gesundheitsbezogenen Informationen dienen, welche bei unterschiedlichen Leistungserbringern gespeichert sein können. Langfristig plant der Bundesrat, dass jede Person in der Schweiz den Fachleuten ihrer Wahl unabhängig von Ort und Zeit Informationen über sich zugänglich machen kann. Das Parlament wollte mit Artikel 42a KVG einen ersten Schritt in Richtung Gesundheitskarte tun. Aus diesem Grund fügte es Absatz 4 ein. Die Konzepte einer Versichertenkarte und einer Gesundheitskarte lassen sich aber nicht in allen Punkten einfach miteinander vereinen. Aus diesem Grund mussten an diese Doppelfunktion angepasste Lösungen gefunden werden. Dies betrifft zum Beispiel aus Datenschutzgründen höhere technische Anforderungen als für eine reine Versichertenkarte nötig wären oder das Eigentum an der Versichertenkarte, welches beim ausstellenden Versicherer bleibt, obwohl sich medizinische Daten auf der Karte befinden können. Da der Artikel 42a KVG Elemente sowohl der Versichertenkarte wie auch der Gesundheitskarte beinhaltet, liessen sich solche «massgeschneiderten Lösungen» nicht vermeiden.

 

Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG), 2011